03 April 2026, 20:07

Gericht verweigert Frau Auskunft über Samenspenden ihres biologischen Vaters

Eine historische Illustration, die einen Prozess zeigt, an dem Lord Baltimore beteiligt ist, mit Abbildungen von Menschen, Vorh├Ąngen und Text auf einem Papierhintergrund.

Gericht verweigert Frau Auskunft über Samenspenden ihres biologischen Vaters

Eine durch Samenspende gezeugte Frau hat ihren Rechtsstreit um die Offenlegung von Details über die Spenden ihres biologischen Vaters verloren. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied, dass sie kein Anrecht auf Informationen darüber hat, wie oft sein Sperma verwendet wurde. Das Urteil ist rechtskräftig, eine weitere Berufung ist nicht möglich.

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Die Klägerin hatte vom Beklagten – einem ehemaligen Arzt des Universitätsklinikums Gießen und Betreiber einer eigenen Praxis – konkrete Daten gefordert. Dazu gehörten die Häufigkeit der Verwendung des Samens ihres biologischen Vaters, die daraus resultierenden Lebendgeburten sowie die ursprünglich geplante Anzahl der Zeugungen. Das Gericht stellte jedoch fest, dass das deutsche Samenspenderregistergesetz (SaRegG) einen solchen Anspruch nicht vorsieht.

Der Beklagte argumentierte, dass zuverlässige Angaben nicht möglich seien. Durch die teilweise Vernichtung von Unterlagen und die Unsicherheit, ob alle Halbgeschwister in Datenbanken erfasst sind, könne keine vollständige Auskunft erteilt werden. Zudem verwies das Gericht darauf, dass in den vorhandenen Akten keine Angaben zur Zahl der vor 2013 durch den Spender gezeugten Kinder enthalten seien.

Obwohl das Gericht das Recht der Klägerin anerkannte, ihre biologische Abstammung zu kennen, erstrecke sich dieses nicht auf die geforderten Einzelheiten. Ihr Argument, eine vererbte genetische Veranlagung für eine Autoimmunerkrankung rechtfertige die Anfrage, wies das Gericht als unbegründet zurück. Auch ihr Wunsch, Geschwisterbeziehungen herzustellen und Inzest zu vermeiden, könne mit den begehrten Informationen nicht erfüllt werden, so die Richter.

Das Urteil bestätigt, dass die Klägerin keinen gesetzlichen Anspruch auf die gewünschten Details hat. Die Entscheidung stützte sich auf die Grenzen der vorhandenen Unterlagen sowie den Geltungsbereich des Samenspenderregistergesetzes. Der Fall ist damit abgeschlossen, weitere rechtliche Schritte sind ausgeschlossen.

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